§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kinder in Bewegung“. Er soll in das Vereins­register eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er an seinem Namen den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist es, die sportliche Betätigung Kinder und Jugendlicher zu fördern. Durch geeignete bewegungs­orientierte Angebote werden Kinder und Jugendliche in der ganzheitlichen Entwicklung ihrer Persönlichkeit gefördert. Der Verein sieht das optimale Zusammen­wirken von Wahrnehmen, Bewegen, Erleben und Handeln als Grundlage für die Gesamt­entwicklung der Persönlichkeit. Der Bildung und Erziehung von Kindern unter dem Aspekt der Psychomotorik kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

2.3 Dies soll umgesetzt werden durch:

2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt und in ein Amt wählbar sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

3.2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahme­antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antrag­steller die Gründe mitzuteilen.

3.3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, für den Verein Tätigen, Fördernden sowie Ehren­mitgliedern.

3.4 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitglieder­versammlung Anträge vorzulegen.

3.5 Fördernde Mitglieder können Personen sein, deren Beteiligung an der Vereins­arbeit sich auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränkt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet:

4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs­berechtigten Vorstands­mitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von vier Wochen zulässig.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitglieder­versammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereins­interessen verstoßen hat.

4.4 Das Mitglied kann zudem auf Vorstands­beschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds­beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahn­schreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitglieder­versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird eine Beitrags­ordnung erstellt.

5.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Vorstand

7.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. StellvertreterIn sowie der/die 2. StellvertreterIn. Der Vorstand kann auf maximal fünf Mitglieder erweitert werden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstands­mitglieder sind gemeinsam vertretungs­berechtigt. Sind mehr als drei Mitglieder im Vorstand, muss einer der beiden Vertretungs­berechtigten der/die Vorstands­vorsitzende oder einer der Stell­vertreter sein. Entsprechend der Geschäfts­ordnung können einzelne Vereins­mitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

§ 9 Wahl des Vorstands

9.1 Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung gewählt. Vorstands­mitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

9.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 1 Jahr gewählt. Ein Vorstands­mitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands­mitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstands­mitglied bis zur nächsten Mitglieder­versammlung.

9.4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands­mitglied.

9.5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäfts­führer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Vorstandssitzungen

10.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmen­mehrheit; jedes Vorstands­mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stell­vertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

10.3. Alle Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1. In der Mitglieder­versammlung hat jedes stimm­berechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

11.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

11.3. Im ersten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitglieder­versammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungs­schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereins­mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

11.4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

11.5. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereins­mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

11.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs­gemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitglieder­versammlung erneut – innerhalb einer Woche – einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss­fähig.

11.7. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

11.8. Beschlüsse der Mitglieder­versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimm­enthaltungen bleiben außer Betracht.

11.9. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereins­zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 12 Protokollierung

12.1. Über den Verlauf der Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungs­leiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

13.1. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

13.2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahres­haupt­versammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitglieder­versammlung mit ¾ Mehrheit der stimm­berechtigten Mitglieder herbeizuführen.

14.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrts­verband, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrts­zwecke zu verwenden hat.

14.3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechts­fähigkeit die Liquidation des Vereins­vermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereins­vorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitglieder­versammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenden Mitglieder­versammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder.

§ 15 Vereinsvermögen

15.1. Für sämtliche Verbind­lichkeiten des Vereins haftet das Vereins­vermögen, das aus dem Kassen­bestand und dem Inventar besteht.

15.2. Überschüsse aus Vereins­veranstaltungen werden dem Vereins­vermögen zugerechnet. Von dem Vereins­vermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.

15.3. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen bei Diebstahl, Sachschäden oder ähnlichen Verlusten in den Vereins­räumen und bei von ihm organisierten Veran­staltungen.

§ 16 Schlussbestimmung

16.1. Diese von der Mitgliederversammlung am 24.09.2003 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereins­register in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 24.09.2003 in Leipzig von der Gründungs­versammlung beschlossen und in der Jahres­mitglieder­versammlung vom 27.02.2008 zuletzt geändert.