

1. Der Verein führt den Namen „Kinder in Bewegung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er an seinem Namen den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist es, die sportliche Betätigung Kinder und Jugendlicher zu fördern. Durch geeignete bewegungsorientierte Angebote werden Kinder und Jugendliche in der ganzheitlichen Entwicklung ihrer Persönlichkeit gefördert. Der Verein sieht das optimale Zusammenwirken von Wahrnehmen, Bewegen, Erleben und Handeln als Grundlage für die Gesamtentwicklung der Persönlichkeit. Der Bildung und Erziehung von Kindern unter dem Aspekt der Psychomotorik kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
2.3 Dies soll umgesetzt werden durch:
2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt und in ein Amt wählbar sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
3.2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3.3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, für den Verein Tätigen, Fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
3.4 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
3.5 Fördernde Mitglieder können Personen sein, deren Beteiligung an der Vereinsarbeit sich auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränkt.
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
4.4 Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
5.1 Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird eine Beitragsordnung erstellt.
5.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6.1 Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
7.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. StellvertreterIn sowie der/die 2. StellvertreterIn. Der Vorstand kann auf maximal fünf Mitglieder erweitert werden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sind mehr als drei Mitglieder im Vorstand, muss einer der beiden Vertretungsberechtigten der/die Vorstandsvorsitzende oder einer der Stellvertreter sein. Entsprechend der Geschäftsordnung können einzelne Vereinsmitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
9.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 1 Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
9.3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9.4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
9.5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
10.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
10.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
10.3. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
11.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
11.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
11.3. Im ersten Quartal des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
11.4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
11.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
11.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut – innerhalb einer Woche – einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
11.7. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
11.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
11.9. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
12.1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
13.1. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
13.2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
14.1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
14.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
14.3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenden Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
15.1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht.
15.2. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.
15.3. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen bei Diebstahl, Sachschäden oder ähnlichen Verlusten in den Vereinsräumen und bei von ihm organisierten Veranstaltungen.
16.1. Diese von der Mitgliederversammlung am 24.09.2003 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 24.09.2003 in Leipzig von der Gründungsversammlung beschlossen und in der Jahresmitgliederversammlung vom 27.02.2008 zuletzt geändert.